§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Oberschule Brandis“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und lautet nach der Eintragung: „Förderverein der Oberschule Brandis e.V.“
(2) Der Sitz des Vereins ist Brandis.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung des körperlichen und geistigen Wohles und des Gemeinschaftsgeistes der Schülerinnen und Schüler der Oberschule Brandis.
(2) Der Verein fördert und unterstützt die Bildungs- und Erziehungsarbeit insbesondere die Jugend- und Traditionspflege, sowie die Umsetzung eines Ganztagsangebots an der Oberschule Brandis.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung von Arbeitsgemeinschaften, Durchführung schulbezogener Veranstaltungen, Anschaffung von ergänzenden Lehr- und Lernmitteln, Durchführung und Förderung von Wanderfahrten und Exkursionen, sportlicher und kultureller Veranstaltungen sowie die Gewährung von Zuschüssen und Preise für die vorbezeichneten Veranstaltungen und Vorhaben.
(4) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln in Form von Beiträgen, Spenden sowie Veranstaltungen, die der Werbung für gefördertem Zweck dienen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig.
(3) Etwaige Gewinne, Spenden und Beiträge des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereines auch keine Sonderzuwendungen aus Mitteln des Vereines. Sie haben keine Nutzung und Beteiligung am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen, begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Juristische und natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die den Vereinszweck fördern wollen, können Mitglieder werden. Dabei kann zwischen ordentlicher oder fördernder Mitgliedschaft gewählt werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vereinsvorstand zu beantragen. Dieser beschließt über die Aufnahme in den Verein. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes hat der Antragsteller die Möglichkeit, einen Beschluss der Mitgliederversammlung herbeizuführen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
a) freiwilligen Austritt,
b) Tod,
c) Auflösung, soweit es sich um eine juristische Person handelt,
d) Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.
(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss soll dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss des Vorstandes stehen dem Mitglied die in Abs. 3 benannten Rechte zu.
§ 6 Mitgliedsbeiträge, Einkünfte
(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Dieser ist zum 31. März des Geschäftsjahres fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Mitgliedsbeitrags auf dem Vereinskonto an.
(2) Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und in der Beitragssatzung festgelegt.
(3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder Stunden.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit (Nur wenn Ehrenmitglieder vorgesehen sind.).
(5) Einkünfte in Form von freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder des Vereines oder Sach- und Geldspenden von Fördernden und Fremden des Vereines werden entsprechend der Satzung verwendet.
§ 7 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden und dem/der zweiten Vorsitzenden, einem/einer Schatzmeister/in und drei Beisitzern, von denen ein Beisitzer von Amts wegen der Schulleiter der Oberschule Brandis ist. Der erste und zweite Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand.
(2) Über den Schulleiter der OS Brandis hinaus, der von Amts wegen als Beisitzer Mitglied des Vorstandes ist, muss ein Mitglied des Vorstandes dem Lehrkörper der OS Brandis angehören.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(4) Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Unterschriftsberechtigt für Zahlungsanweisungen ist der/die Vorsitzende mit dem/der Schatzmeister/in oder der/die stellvertretende Vorsitzende mit dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
d) Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder,
e) Verwaltung und Entscheidung über Verwendung der Finanz- und Sachmittel,
f) Zusammenarbeit mit Schülerrat.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. In der ersten Mitgliederversammlung nach der Gründungsversammlung werden die drei Beisitzer berufen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied. Die Vereinigung von zwei Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig.
(2) Der Vorstand bleibt solange geschäftsführend im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied aus, so kann der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen, die sodann für den Rest der regelmäßigen Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied wählt.
(3) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einzelne Vereinsmitglieder beiziehen.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden, eine Einladungsfrist von einer Woche soll hierbei eingehalten werden
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner möglichen Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
(3) Sitzungen sind mindestens dreimal im Geschäftsjahr oder wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder des Vorstandes die Berufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. Sitzungen des Vorstandes sind spätestens 14 Tage vor Abhaltung einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung abzuhalten.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Person eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten
a) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes,
b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
c) Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,
d) Wahl der Kassenprüfer,
e) Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines,
g) Planung des Geschäftsjahres sowie Unterbreitung von Vorschlägen.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal jährlich (zu Beginn des Geschäftsjahres) findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Anschrift gerichtet ist. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder beim Vorsitzenden dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder, falls beide nicht anwesend sind, auf Beschluss der Versammlung durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges unter vorhergehender Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, soweit in dieser Satzung nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen „Stimmenthaltungen werden wie gültige Stimmen gewertet“. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereines oder zu einer Zweckänderung des Vereines eine solche von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(4) Wahlen können durch Handheben oder durch Stimmzettel erfolgen. Über die Form entscheidet die Mitgliederversammlung. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat Stimmenthaltungen werden wie ungültige Stimmen gewertet. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(5) Der zu bestimmende Schriftführer fertigt einen Sitzungsbericht an, der von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 16 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung des Vereines wird jährlich einmal zu Ende des Geschäftsjahres durch zwei Kassenprüfer durchgeführt. Die Kassenprüfer werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer unterrichten die Mitglieder auf der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung. Der Schatzmeister stellt den Kassenprüfern spätestens 14 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Abrechnung zur Verfügung.
§ 17 Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereines kann in einer Mitgliederversammlung mit der in der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der erste und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Träger der Oberschule Brandis, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
(3) Ebenso fällt das Restvermögen des Vereines an den Träger, wenn die Aufhebung des Vereines erfolgt oder festgestellt wird bzw. wenn sich der Vereinszweck ändert, der Träger hat auch das Restvermögen im Sinne des Abs. 2 des § 17 zu verwenden.